Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- (1) Der Verein trägt den Namen “Lasergame Leipzig e.V.”.
- (2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
- (3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
- (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1) Der Verein hat die Aufgabe, eine Plattform bzw. einen Treffpunkt für Lasergame-Spieler zu stellen und fördert dabei besonders:
- (a) Austragung und Organisation von Wettkämpfen
- (b) Training und Wettkampfvorbereitung
- (c) Sportartrelevante Informationsverteilung.
§ 3 Mitgliedschaft
- (1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen. Natürliche Personen jedoch nur soweit sie das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung.
- (2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Erlöschen) oder durch Austritt. Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung zum nächsten Monatsende erfolgen.
- (3) Ein Ausschluß kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins sowie bei Verstoss gegen die Satzung oder Nutzungsordnung erfolgen.
- (4) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe in der Gebührenordnung des Lasergame Leipzig e.V. geregelt ist.
§ 4 Organe des Vereins
- (1) Organe des Vereins sind:
- (a) Die Mitgliederversammlung
- (b) Der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
- (2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
- (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.
- (4) Die Mitgliederversammlung beschießt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.
- (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagungsordnung der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- (6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, namentlich über die gefaßten Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muß vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Es wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 6 Vorstand
- (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- (2) Der Vorstand (im Sinne von §26 BGB) setzt sich zusammen aus:
- (a) dem Vorsitzenden,
- (b) dem Schriftführer, Beide sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
- (3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.
§ 7 Auflösung
- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Vorstand erfolgen.
- (2) Zur Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfte ernennt der Vorstand drei Liquidatoren.
- (3) Das Vermögen des Vereins fällt im Falle seiner Auflösung, seines Erlöschens, seiner Aufhebung oder des Wegfalls einem steuerbegünstigenden Zwecke zu, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Inkrafttreten
- (1) Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Vereins am 28. März 2007 in Leipzig beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig in Kraft. Leipzig, den 02. April 2007
Geschäftsanschrift des Vereins:
Lasergame Leipzig e.V.
Wettiner Straße 15
04105 Leipzig